Urteil im Fall kino.to

Man liest immer wieder vom größten Urheberrechtsskandal der deutschen Rechtsgeschichte. Die Rede ist vom inzwischen geschlossenen Portal kino.to, auf welchem Videos illegal zum Download oder Streaming angeboten wurden. Nun kommt so langsam das eine oder andere Urteil zustande.

Inzwischen wurden einige Mitarbeiter des Portals zu teils langjährigen Haftstrafen oder zu empfindlichen Geldstrafen verurteilt. Aber auch den Nutzern könnte juristisches Ungemach drohen.

Ein 47 Jahre alter Mann wurde jetzt verurteilt, er hatte wohl das Geschäftsmodell mit entwickelt. Strafmaß: 3 Jahre und 5 Monate Haft. Zur Begründung wurde gesagt, dass auch beim Streaming temporär Daten heruntergeladen werden und somit vervielfältigt werden. Streaming ist ja die Technologie, mit der man online Filme anschaut, diese aber nur temporär herunterlädt, damit die installierten Programme den Stream (den Datenstrom) verarbeiten können. Und durch eben diese Vervielfältigung liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) stellt erfreut fest, dass hier einmal von richterlicher Seite her Stellung bezogen wurde. Bisher wurde ja aus urheberrechtlicher Sicht zwischen Download und Streaming unterschieden. Nun sei man wohl einen entscheidenden Schritt weitergekommen, sodass nun auch Nutzer des Portals belangt werden können. Es geht hierbei wohl um Abmahnungen und Schadenersatzforderungen.

Ob es zu Urteilen Nutzern gegenüber kommt, hängt unter anderem auch von technischen Möglichkeiten ab. Es ist ja oft nicht möglich, dass festgestellt wird, wer was heruntergeladen hat. In geschlossenen Netzwerken wie kino.to sind IP-Adressen oft nicht einsehbar. Und warum sollen die Betreiber die Datenbanken mit den gespeicherten IP-Adressen herausgeben?

Nachdem u.a. Administratoren von kino.to bereits verurteilt wurden, ist der nun verurteilte Angeklagte für die Anmietung und die technische Betreuung von Internetrechnern im Ausland zuständig gewesen. Die GVU, die selbst in der Szene mit unterwegs ist, gab an, dass auf diesen Speichern zuletzt knapp 11.000 Raubkopien hinterlegt waren. Der Verurteilte nahm seit 2008 etwa 630.000 € ein und konnte etwa die Hälfte als Gewinn verbuchen.

Der Angeklagte philosophierte lang und breit über die Technologie. Dabei wurde dann ja auch klar, dass auch beim Streaming Daten heruntergeladen werden. Portale wie kino.to würden Situationen erzeugen, in der massenhaft Straftaten begangen würden, verkündet das Gericht in der Urteilsbegründung. Da beim Streaming also Daten vervielfältigt werden, sollte sich jeder Benutzer klar sein, dass solche Rechtsverletzungen nicht geduldet werden.

Ich finde ja solche illegalen Portale auch nicht prickelnd. Künstler und Werkschaffende sollen selbstverständlich für das entlohnt werden, was sie geschaffen haben. Solche Portale gehören natürlich verboten. Allerdings wird aufgrund der Tatsache, dass kino.to bereits einige Zeit geschlossen ist, der Datenabgleich mit damals gespeicherten IP-Adressen der GVU nicht weiterhelfen, da die Daten sicherlich veraltet sind.

Diese Dimension der Urheberrechtsverletzung, diese kriminelle Energie sollte am oberen Ende der juristischen Möglichkeiten betraft werden. Aber das ist nur meine Meinung.

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