Artikel teilen im Internet mit der Gefahr von Abmahnungen

Nein, das ist kein Scherz: Wenn Sie einen Artikel von einer x-beliebigen Seite auf Facebook oder Google+, vielleicht aber auch bei Microsofts Socl teilen und diese Artikel Bilder enthält, könnten Sie sich der Gefahr aussetzen, abgemahnt zu werden. Hier gibt es einen aktuellen Fall, über den ich berichten möchte.

Unrechtmäßige Bilderverwendung, das scheint mehr und mehr ein lukratives Geschäftsmodell zu werden. Erst wurden viele Webseitenbetreiber wegen der (angeblich) unrechtmäßigen Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder abgemahnt. Das scheint sich wohl gegeben zu haben. Aber die Abmahner müssen ja etwas zu tun haben. Ich will Ihnen mal ein Beispiel nennen:

Teilen von Artikeln - am besten ohne Vorschaubild - Screenshot
Teilen von Artikeln – am besten ohne Vorschaubild – Screenshot

Sie finden am Ende jedes meiner Artikel und am Ende jeder festen Seite die Funktion, eben das Gelesene in den sozialen Netzwerken zu teilen. Praktisch, so eine Einrichtung, nicht wahr? Wenn Sie nun einen Artikel mit Bild von meiner Webseite gut finden und diesen teilen wollen, z.B. bei Facebook, dann erscheint in dem Beitrag bei Facebook ein Vorschaubild. Am Beispiel des Teilens meiner Startseite habe ich das mal in nebenstehendem Screenshot verdeutlicht.

Rechtssicher teilen können Sie eigentlich nur, wenn Sie auf den Haken klicken „Kein Miniaturbild“. Dann wird kein Vorschaubild mit angezeigt, und Sie sind auf der sicheren Seite.

Rechtsanwalt Ferner berichtet in seinem Blog von einem aktuellen Fall, bei dem ein Facebook-Benutzer nicht darauf geachtet hat, das Vorschaubild zu entfernen. Die bei mir verwendeten Bilder unterliegen ja auch dem Urheberrecht. Wenn ich die also verwenden will, muss ich einen Quellennachweis machen, was Sie an der jeweiligen Bildunterschrift hier im Blog sehen können. Jedenfalls, so meint Ferner, besteht ein grundsätzliches Recht des Urhebers auf Namensnennung. Und die ist im vorliegenden Fall wohl nicht erfolgt. Die Folge ist eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung nebst Kostennote.

Und diese Kostennote hat es in sich. Ich weiß noch selbst von meiner eigenen Erfahrung, dass Abmahner da gern die so genannten „MFM-Tabellen“ heranziehen. Bei mir wären es wohl Kosten in Höhe von einem regelmäßig erscheinenden Nachrichtenmagazins gewesen. Oder etwas in der Art. Jedenfalls überziehen Abmahner Benutzer von sozialen Netzwerken nun mit Forderungen, die laut Ferner fragwürdig in der Vertretbarkeit sind. Mit anderen Worten: Hier werden unfassbar hohe Summen verlangt.

Teilen ohne Vorschaubild bei Google+ - Screenshot
Teilen ohne Vorschaubild bei Google+ – Screenshot

Darum mein Rat: Wenn Sie Artikel teilen und darin sind Bilder enthalten, dann deaktivieren Sie einfach das Vorschaubild. Man kann sich eine Menge Ärger vom Hals schaffen. Und wer denkt, bei Google+ ginge das nicht, der schaue einmal auf nebenstehendes Bild.

Anders verhält es sich, wenn Sie die Genehmigung haben, die Inhalte so zu teilen. Aber diese sollte Ihnen dann schon schriftlich vorliegen. Auch eigene Bilder können Sie selbstverständlich bedenkenlos teilen. Aber bei Fremdmaterial gilt: Urheber angeben oder lieber lassen.

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