Der Abmahnungswahnsinn geht in eine tolle neue Runde. Man wird neuerdings auch abgemahnt, wenn man Begriffe verwendet, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch befinden. So bin ich auf eine unglaubliche Geschichte gestoßen, die ich einfach mal weitererzählen möchte. Schauen Sie mal:
Verwenden Sie im Internet Begriffe? Dann sollten Sie sich zum Beispiel nicht mehr „G a m e r“ nennen. Ich schreibe dies bewusst so, da der Begriff eine geschützte Marke ist. Genauso wie „Geek“ und „Nerd“ als zusammen geschriebener Begriff. Oder meinen Sie, dass die Nennung von Stinsons Barney irgend eine rechtliche Konsequenz nach sich ziehen würde? Diese Begriffe sind markenrechtlich geschützt.
Der Markeninhaber versendet in dem Zusammenhang bei der Verwendung der von ihm geschützten Begriffe Abmahnungen. Die können dann doch recht teuer werden, wenn man – wie ich – keine großen finanziellen Polster hat. Das können dann schon mal 1500 € Anwaltsgebühr und 1800 € einstweilige Verfügung sein.
Aufgeklärt hat darüber unter anderem Rechtsanwalt Andreas Forsthoff in seinem Blog. Inwieweit die Wortmarken – es sind ja nicht nur die genannten, sondern auch ein paar mehr – Bestand haben werden, ist ihm nicht klar. Allerdings rät er dazu, die Abmahnungen nicht zu ignorieren. Auch der bekannte Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt zu diesem Thema auf. Hier geht es um zwei Serienfiguren.
Auf das Thema wurde ich durch einen Blogartikel bei getDigital aufmerksam. Die sind nämlich die derzeitigen Empfänger von einer solchen Abmahnung und einer solchen Einstweiligen Verfügung. Der Markeninhaber hat einen Geschäftsführer, der der Vorsitzende eines “Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)” ist. Der Artikel bei getDigital weist darauf hin, dass die Praxis des Markeninhabers durchaus existenzgefährdend sein kann. So liest man es zumindest heraus. Und das ist dann ja doch ein sehr seltsames Gebahren.
Aus diesem Grund möchte ich eindringlich davor warnen, die Begriffe, die der Kommentator „smrqdt“ als Kommentar unter dem Artikel hinterlassen hat, zu verwenden. Die einzelne Verwendung von „Geek“ oder auch „Nerd“ sollte keine Konsequenzen nach sich ziehen, aber wenn Sie beide Worte zusammen verwenden, dann könnte es kritisch werden. Und der zusammengesetzte Begriff ist ja eigentlich auch eine Art allgemeiner Sprachgebrauch. Wie es dem Markeninhaber gelungen ist, einen Richter von der Rechtmäßigkeit zu überzeugen, müssen wahrscheinlich Experten noch klären.
Vielleicht sollte man sich auch einfach mal allgemein gebräuchliche Worte und Wortgruppen als Marke sichern. Aber ich vermute, dass man ohne genaue Kenntnis von Grauzonen im deutschen Markenrecht da keine Chance hat. Aber wie sehen Sie das? Sollte der Markeninhaber Recht behalten?