Ich weise immer wieder darauf hin, dass es nicht so klug ist, allzu viel bei Facebook zu veröffentlichen. Seien es private Fotos, seien es verlinkte Zeitungsartikel oder geteilte Musikvideos. Irgendwie schwingt da immer der rechtliche Hammer mit.
Gerade in Zeiten von professionellen Abmahnern und der immer undeutlicheren rechtlichen Situation ist es immer wieder sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass noch lange nichts privat ist, was man gern privat teilen möchte. Und man ist noch lange nicht Eigentümer einer Veröffentlichung bei Facebook, nur weil sein Profilname bei der Veröffentlichung steht.
Rechtliche Unsicherheit
Viele Nutzer von Facebook drücken, was das Zeug hält, auf solche Buttons oder Links namens „Gefällt mir“, „Teilen“ oder eben die englischen Pendants „Like“ oder „Share“. Und viele Benutzer laden eben bei Facebook Fotos ohne Ende hoch, ohne eigentlich zu wissen, welche rechtlichen Konsequenzen man sich unter Umständen einfangen kann.
Urheberrecht
Dieses schöne, sinnvolle und gnadenlos veraltete Gesetz stellt sicher, dass die Schöpfungen von Urhebern vor Missbrauch geschützt sind.
Man darf nicht einfach Text von irgendwo her kopieren und bei Facebook als Beitrag veröffentlichen. Man darf unter Angabe der Quelle (also: Link) aus einem Text zitieren. Aber das ist ja ein Unterschied.
Man darf auch nicht ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild hernehmen und bei Facebook hochladen. Damit ist auch die Verlinkung des Bildes gemeint. Denn man bindet das Bild in der eigenen Chronik ein. Man darf unter Angabe der Quelle (Also: Autor / Herkunft) das Bild verwenden, wenn es denn gestattet ist.
Mit Musik und Videos ist es genauso. Die darf man auch nicht einfach so bei Facebook hochladen. Dafür hat man im Normalfall gar keine Rechte. Und wenn man selbst Musiker ist, darf man zwar seine Musik hochladen, aber diese darf dann nicht ohne Zustimmung Material anderer Lieder enthalten (Urteil dazu: Metall auf Metall).
Sie werden nun sagen: Na und, das ist doch alles nur unter meinen Freunden geteilt. Aber ist es das wirklich? Schauen Sie mal in Ihre Einstellungen, ob Sie nicht eventuell eingestellt haben, dass Ihre Beiträge auch von „Freunden von Freunden“ gelesen werden können. Statistisch gesehen, können Sie dann mit einem Eintrag bei Facebook ganz schnell 10.000 Benutzer erreichen. So etwas kann man dann nicht mehr ernsthaft privat nennen.
Und somit gilt dann auch nicht mehr die Privatkopie, und man ist ein Verletzer des Urheberrechts.
Persönlichkeitsrecht
„Hans XYZ ist doof“ – solche Klowand-Sprüche kennen Sie sicherlich auch. Aber darf man so etwas vor eben diesem Hintergrund, dass man einige tausend Benutzer erreichen kann, bei Facebook schreiben? Ganz sicher nicht. Damit verletzt man das Persönlichkeitsrecht. Und das zieht Schadenersatz und dergleichen nach sich.
Ähnlich verhält es sich mit Bildern. Sie dürfen nicht einfach ein Foto von jemandem mit einer krummen Nase zu Facebook hochladen, damit sich andere belustigen. Sie verletzen damit das Recht am eigenen Bild. Jede Person, die auf einem veröffentlichten Foto zu sehen ist, kann verlangen, dass sie nicht auf dem Foto zu sehen ist, was das Löschen oder Bearbeiten des Fotos nach sich zieht.
Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Ihnen gefällt ein Artikel, den Sie in der Online-Ausgabe Ihrer Regionalzeitung gefunden haben? Schnell hat man da „Gefällt mir“ angeklickt. Was erscheint bei Facebook? Ein Beitrag von Ihnen, der die Überschrift, einen Textauszug und ein Artikelbild des verlinkten Artikels enthält. Der Textauszug ist seit neuestem geschützt, und Sie brauchen eine Lizenz dazu.
Hier kann man sich viel behelfen, indem man die Vorschau ausblendet. Aber sonst verletzt man das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Und einige Verlage sind da bestimmt dabei, Abmahner in die sozialen Netzwerke zu schicken.
Nichts bleibt meins auf Facebook
Sie veröffentlichen auf Facebook einen Text, ein Bild, sonstwas. Und Sie denken, dass Sie Urheber sind und es mit Fug und Recht unter Ihrem Namen in der Chronik erscheint. Das ist ein guter Gedanke. Aber Facebook räumt sich weitreichende Nutzungsrechte an Veröffentlichungen ein. Das geht soweit, dass man den Besitz an dem veröffentlichten Gut fast verliert. In den Nutzungsbedingungen heißt es nicht ohne Grund:
Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).
Nun mag man denken: Mir doch egal, wird es eben wieder neu veröffentlicht. Schön und gut, aber was ist mit denen, die teils umfangreiche Texte einfach mal direkt zu Facebook reinschreiben? Die haben keine Kopie davon.
Wenn nun Facebook der Meinung ist, wie beim WDR-Talker Domian einen Post zu löschen, ist das deren gutes Recht. Denn sie sind Hausherr und bestimmen die Regeln. Passt den Betreibern ein Eintrag nicht, wird er entfernt.
Und gesetzt den Fall, Facebook macht irgendwann dicht, gibt es kein Recht, die ganzen Einträge, die man erstellt hat, zu sichern. Man hat dann eben keinen Zugriff mehr.
Augen auf bei der Facebook-Nutzung
So gern man vielleicht auch Facebook nutzt, man sollte sich der Konsequenzen immer bewusst sein. Hat man die rechtlichen Fragen für sich geklärt, darf man vielleicht veröffentlichen. Man sollte sich aber bewusst sein, dass die Einträge Facebook weiterverwenden wird.
Man könnte nun wieder einmal hervorbringen, dass es doch besser ist, wenn man einen Blog betreibt. Aber das ist jetzt gar nicht das Thema. Wer vorsichtig ist und nicht alles veröffentlicht, der hat sicherlich noch einiges an Freude bei Facebook.
Am sichersten ist es, Artikel direkt über die jeweilige
Weiterführende Artikel
iRights – Inhalte auf Facebook veröffentlichen: Was muss ich beachten?
Hier im Blog – Bilder in sozialen Netzwerken
Hier im Blog – Artikel teilen im Internet mit der Gefahr von Abmahnungen
Verbraucherzentrale Bundesverband – Surfer haben Rechte – Soziale Netzwerke
Weitere Lektüre findet sich ohne große Suche im Internet.
One Reply to “Auf Facebook veröffentlichen: Privat ist nicht privat und meins ist nicht meins”